Ihre Rechte

 
§ 8a SGB III
Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

 
   
Informationsbroschüren zum Bundeserziehungsgeldgesetz können Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beziehen:
 
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Informationen rund um die Elternzeit - gefördert durch das MGSFF NRW
 
www.fast-4ward.de
   

   
Haben Sie Fragen zum Thema Elternzeit, so können Sie das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nutzen:
Tel: 01801—90 7050
 
   
Mutterschaftsgeld und Elternzeit

Frage: Wir haben eine Vollzeitmitarbeiterin, die noch bis Mitte 2006 in Elternzeit ist und bis dahin noch als geringfügig Beschäftigte bei uns weiterarbeitet (ca. 5 Stunden pro Woche). Jetzt ist diese Mitarbeiterin wieder schwanger. Wir hätten nun gern gewusst, ob und ggf. welchen Anspruch auf Mutterschaftsgeld unsere Mitarbeiterin gegenüber unserer Firma hat?

Ist Ihre Mitarbeiterin gesetzlich versichert, hat sie Ihnen gegenüber einen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.


Für Mitarbeiter, die in Elternzeit sind, entfällt dieser Anspruch zwar grundsätzlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet. Und das ist bei Ihnen ja der Fall.


Das bedeutet für Sie: Sie müssen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten.


Und was die Höhe betrifft: Der auf Sie als Arbeitgeber entfallende Zuschuss besteht aus der Differenz zwischen dem kalendertäglichen Mutterschaftsgeld (maximal 13) und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst.


Der Zuschuss wird dabei aus dem Verdienst der letzten 3 Monate bzw. der letzten 13 Wochen errechnet also in Ihrem Fall aus dem Teilzeitentgelt und nicht aus dem Vollzeitentgelt.


(aus:
Personalverlag, Newsletter Arbeitsrecht und Fuehrung: Mutterschaftsgeld und Elternzeit, 14.7.2006)

 

 
   
Eine Teilzeitvereinbarung kann nach einer Schwangerschaft gekündigt werden ...

 ... und zwar von der Arbeitnehmerin. So hat es das Arbeitsgericht Frankfurt mit seinem am 31. Mai veröffentlichten Urteil entschieden.

 
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